Restnutzungsdauer-
gutachten

Mit einem qualifizierten Gutachten zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erhöhen Sie die jährliche AfA Ihrer vermieteten Immobilie spürbar — und schaffen sich einen langfristigen Liquiditäts- und Steuerstundungseffekt.

Gutachtenart
Restnutzungsdauergutachten
Rechtliche Grundlage
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG · BFH IX R 25/19
Bearbeitungsdauer
3 – 4 Wochen nach Ortstermin
Festpreise
Eigentumswohnung1.290 € Ein- bis Zweifamilienhaus1.490 € Mehrfamilienhaus bis 5 WE1.690 €

Was ist ein Restnutzungsdauergutachten?

Wer eine Immobilie vermietet, schreibt die Anschaffungskosten des Gebäudes — nicht des Grund und Bodens — über die Nutzungsdauer steuerlich ab. Das Einkommensteuergesetz sieht dafür typisierte Sätze vor: meist 2 % pro Jahr, in bestimmten Fällen 2,5 % oder 3 %. Die Annahme dahinter: das Gebäude nutzt sich gleichmäßig über 50, 40 oder 33 Jahre ab.

Ist die tatsächliche Restnutzungsdauer Ihres Gebäudes kürzer als die typisierte Annahme, dürfen Sie nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG diese kürzere Dauer ansetzen — die jährliche AfA steigt entsprechend. Ein Restnutzungsdauergutachten ist der fachliche Nachweis, mit dem Sie diese kürzere Dauer gegenüber dem Finanzamt belegen.

Der steuerliche Vorteil — ein Rechenbeispiel

Die jährliche AfA ergibt sich aus 100 % geteilt durch die Restnutzungsdauer. Das verdoppelt oder verdreifacht in vielen Fällen den jährlichen Abschreibungsbetrag.

Beispielrechnung — Mehrfamilienhaus, Baujahr 1962

Anschaffungskosten Gebäudeanteil: 400.000 €. Standard-AfA 2 % = 8.000 € jährlich.
Sachverständig nachgewiesene Restnutzungsdauer: 30 Jahre → AfA-Satz 3,33 % = 13.333 € jährlich.
Differenz: +5.333 € zusätzliche AfA pro Jahr — über 10 Jahre rund 53.000 € zusätzlich abschreibbare Kosten, die das zu versteuernde Einkommen mindern.

Über die gesamte Nutzungsdauer schreiben Sie nicht mehr Substanz ab — aber Sie holen den Abschreibungseffekt zeitlich nach vorn. Das ist ein Liquiditäts-, Steuerstundungs- und Zinseffekt, der gerade bei höherem Grenzsteuersatz wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fällt.

Wann lohnt sich ein Restnutzungsdauergutachten?

Sinnvoll ist das Gutachten bei vermieteten Wohnimmobilien — auch bei Wohnhäusern mit Gewerbeanteil — mit Einkünften nach § 21 EStG. Bei selbstgenutzten Objekten greift die AfA nicht. Erfahrungsgemäß rechnet sich das Gutachten besonders bei:

  • Bestandsgebäuden mit Baujahr vor 1970/1980, deren typisierte Nutzungsdauer abgelaufen ist oder deren Bauzustand deutlich unter dem Durchschnitt liegt
  • Modernisierungsrückstau (Heizung, Elektrik, Sanitär, Dach, Fassade, Fenster nicht zeitgemäß)
  • Wohnhäusern mit Gewerbeanteil, deren gewerblich genutzte Flächen auf eine bestimmte Nutzung zugeschnitten sind und daher eine eingeschränkte Drittverwendbarkeit aufweisen
  • Wirtschaftlicher Wertverzehr durch eingeschränkte Vermietbarkeit, schwierige Lage oder veränderte Nachfragestrukturen

Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

Die Rechtslage ist seit dem BFH-Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19) klar zugunsten der Steuerpflichtigen: Sie dürfen jede sachverständig anerkannte Methode wählen, mit der sich die kürzere Nutzungsdauer mit „größtmöglicher Wahrscheinlichkeit" nachweisen lässt. Der BFH hat dies in seinem Urteil vom 23.01.2024 (IX R 14/23) erneut bestätigt. Ein eigenständiges Bausubstanzgutachten ist nicht zwingend erforderlich.

Anerkannt sind insbesondere Gutachten, die der Modellansatz nach Anlage 2 ImmoWertV mit Modernisierungspunkten zugrunde legen — kombiniert mit einer individuellen Vor-Ort-Begutachtung des Objekts und der Würdigung seines technischen Zustands.

Wer darf ein solches Gutachten erstellen?

Das Finanzamt verlangt, dass das Gutachten von einem qualifizierten Sachverständigen stammt. Anerkannt sind:

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung (z. B. IHK)
  • Sachverständige, die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert sind (z. B. durch Sprengnetter Zert)

Unsere Sachverständigen sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Maklerbewertungen, Online-Quick-Checks oder reine Preisvergleichswerte werden vom Finanzamt regelmäßig nicht akzeptiert.

Wie wir das Gutachten erstellen

  • Vorabklärung: Wir schätzen telefonisch oder per Mail anhand von Baujahr, Zustand und Modernisierungen unverbindlich ein, in welchem Bereich die Restnutzungsdauer liegen könnte.
  • Unterlagenprüfung: Sie übermitteln uns die verfügbaren Dokumente; fehlende können wir nach Absprache beschaffen.
  • Ortstermin: Wir besichtigen das Objekt persönlich, dokumentieren Bauzustand, Modernisierungsgrad und Schäden mit Fotos.
  • Bewertung: Anwendung des Modellansatzes nach Anlage 2 ImmoWertV mit Modernisierungspunkten, individueller Würdigung und gegebenenfalls Sachverhaltsanpassung.
  • Gutachten: Sie erhalten ein vollständig dokumentiertes, schriftliches Gutachten mit nachvollziehbarer Herleitung der Restnutzungsdauer.

Welche Unterlagen benötigt werden

  • Baupläne, Grundrisse oder Bauzeichnungen — auch ältere Ausführungspläne reichen
  • Aufstellung/Übersicht zu Sanierungen und Modernisierungen der letzten ca. 25 Jahre (Renovierungslisten, größere Reparaturen)
  • Energieausweis, falls vorhanden
  • Bei Eigentumswohnungen: Teilungserklärung mit Aufteilungsplan; ggf. WEG-Beschlüsse zu größeren Maßnahmen
  • Dokumentation bekannter Schäden und Mängel, falls vorhanden

Fehlt Material, können wir gegebenenfalls die Bauakte aus dem städtischen Bauarchiv anfordern. Sie müssen also nicht alle Unterlagen vorab zusammenhaben, um uns zu beauftragen.

Häufige Fragen zum Restnutzungsdauergutachten

Faustregel: Wenn die zusätzliche AfA multipliziert mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz über zwei bis drei Steuerjahre die Gutachterkosten übersteigt, ist das Gutachten wirtschaftlich. Bei den meisten Bestandsimmobilien mit Baujahr vor 1980 ist das gegeben — die konkrete steuerliche Auswirkung sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.

Ja, wenn das Gutachten von einem öffentlich bestellten oder DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Sachverständigen stammt, einen Ortstermin enthält und die Restnutzungsdauer nachvollziehbar nach einer sachverständig anerkannten Methode herleitet. Genau diese Anforderungen erfüllen unsere Gutachten.

Innerhalb der Festsetzungsfrist (in der Regel vier Jahre) und solange die jeweiligen Steuerbescheide noch änderbar sind, ist eine rückwirkende Anpassung möglich. Im Idealfall berücksichtigen Sie das Gutachten aber bereits in der laufenden Steuererklärung.

Ja. Ein qualifiziertes Restnutzungsdauergutachten setzt eine Vor-Ort-Begutachtung voraus. Reine Schreibtischbewertungen oder Online-Tools werden vom Finanzamt nicht anerkannt — und sie wären auch fachlich nicht belastbar. Aus diesem Grund bieten wir unsere Restnutzungsdauergutachten ausschließlich inklusive Ortstermin an. Während andere Anbieter den Vor-Ort-Termin nur optional gegen Aufpreis anbieten, erhalten Sie bei uns das Komplettpaket — Ortstermin, Dokumentation und Gutachten aus einer Hand.

Die in Anspruch genommene AfA mindert die Anschaffungskosten. Beim Verkauf außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 EStG ist der Veräußerungserlös in der Regel ohnehin steuerfrei, sodass kein Nachteil entsteht. Im Detail klärt das Ihr Steuerberater im Hinblick auf Ihre konkrete Anlagestrategie.

Kontakt

Wir schätzen Ihre Restnutzungsdauer ein — unverbindlich.

Schildern Sie uns kurz Baujahr, Zustand und durchgeführte Modernisierungen Ihrer Immobilie. Wir schätzen vorab unverbindlich ein, in welchem Bereich die Restnutzungsdauer voraussichtlich liegen könnte.

Adresse Königstraße 27
70173 Stuttgart
Sprechzeiten Mo – Do 08:30 – 18:00 Uhr
Fr 08:30 – 17:00 Uhr
Termine außerhalb nach Vereinbarung

Ihre Daten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage verwendet.

Anrufen E-Mail